Juristisches Lexikon

Zugewinngemeinschaft

... ist der gesetzliche Güterstand, der stets dann gilt, wenn nicht die Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Sowohl das bei der Eheschließung vorhandene, als auch das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten bleiben getrennt und werden grundsätzlich von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet. Auch der von einem Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Gewinn (Zugewinn) bleibt in dessen Vermögen, muss aber bei Beendigung der Ehe ausgeglichen werden (Zugewinnausgleich).
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