Juristisches Lexikon

Wohnungseigentum

... stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass an wesentlichen Bestandteilen keine Sonderrechte begründet werden können. Nach § 1 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. So stehen etwa die Wohnräume (Beispiel: Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gang und Bad) im Sondereigentum des Wohnungseigentümers; das Grundstück und die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten (etwa Treppenhaus, Waschküche) stehen dagegen im Miteigentum aller Wohnungseigentümer. Die gleiche Regelung gilt auch für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume und wird dann "Teileigentum" genannt.
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