Willenserklärung
Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts. Sie ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtswirkung gerichteten Willens. Eine gesetzliche Definition der Willenserklärung fehlt. Der äußere Tatbestand (das Erklärte) wird durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Betrachters (des Empfängers) ermittelt. Der innere Tatbestand (das Gewollte) untergliedert sich wiederum in den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen (häufig auch Rechtsbindungswillen genannt). Handlungswille liegt vor, wenn der Erklärende weiß, dass er irgendetwas tut. Erklärungsbewusstsein setzt voraus, dass der Erklärende weiß, dass er irgendetwas Rechtserhebliches tut. Der Geschäftswille umfasst schließlich dann das Konkrete Rechtsgeschäft. Willenserklärungen können empfangsbedürftig (z.B. Kündigung) oder nicht empfangsbedürftig (z.B. Testament) sein. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit Abgabe, empfangsbedürftige erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. Willenserklärungen können auch oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten (?Konkludent?) z.B. etwa durch Nicken auf einen Antrag hin abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie anfechtbar (Anfechtung), so etwa bei Irrtum, Drohung oder Täuschung. --- Geprüft mit Duden Technologie