Juristisches Lexikon

Wucher

... ist im Zivilrecht ein Unterfall der Sittenwidrigkeit. Ein wucherisches Rechtsgeschäft ist stets nichtig. Wucher liegt vor, wenn jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche ausnützt, um sich Vermögensvorteile versprechen zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung stehen.
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