Juristisches Lexikon

Wiedereinsetzung

... in den vorigen Stand: Wenn im Zivilprozess Fristen versäumt worden sind, kann durch eine gerichtliche Entscheidung die Wirkung dieser Säumnis wieder beseitigt werden. Wird durch Urteil oder Beschluss Wiedereinsetzung gewährt, gilt die vorgenommene Prozesshandlung als nicht verspätet. Sie setzt regelmäßig einen binnen 2 Wochen zu stellenden und an bestimmte Formen gebundenen Antrag voraus und wird nur dann gewährt, wenn die Partei ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (siehe auch Notfrist).
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