Juristisches Lexikon

Werklieferungsvertrag

Bei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen. Auf einen derartigen Vertrag findet bei vertretbaren Sachen vor allem Kaufvertragsrecht (vgl. §91 BGB) Anwendung, bei unvertretbaren Sachen vor allem das Werkvertragsrecht.(Vgl. §651 BGB)
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