Juristisches Lexikon

Werkvertrag

... ist ein gegenseitiger Vertrag von Unternehmer und Besteller. Dabei verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entrichtung einer Vergütung des Auftraggebers (Besteller), ein versprochenes Werk herzustellen. Der Unternehmer schuldet dem Besteller Erfolg mit dem Werk und muss dieses ohne Sach- und Rechtsmängel beschaffen. Vgl. §§631 FF BGB
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