Vollstreckungsklausel
... ist notwendiger Bestandteil der vollstreckbaren Ausfertigung. Sie lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird dem (es folgt Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Sie wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, vom Rechtspfleger oder vom Notar erteilt (vollstreckbare Ausfertigung).