Vollstreckungsschutz
... bedeutet, dass die an sich gegebenen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung im Interesse des Schuldners und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (wie besondere Härte, Entstehen unersetzbarer Nachteile) ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. So kann etwa bereits das Prozessgericht im vorläufig vollstreckbaren Urteil aussprechen, dass der Schuldner durch Sicherheitsleistung die Vollstrekkung abwehren darf.