Juristisches Lexikon

Vollstreckungsabwehrklage (=Vollstreckungsgegenklage)

... ist eine Klage, durch die der Schuldner Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch geltend macht. Sie ist beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben. Die Vollstreckungsabwehrklage hat zum Ziel, die Vollstreckbarkeit des Urteils zu beseitigen. Da nicht das Urteil selbst angegriffen werden soll, können auch nur Umstände geltend gemacht werden, die in dem Urteilsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten. So kann beispielsweise die Zahlung der nach dem Urteil geschuldeten Summe nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zahlung nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte.
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