Juristisches Lexikon

Verwirkung

... ist eine ? seltene - sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Beschränkung eines Rechts dahingehend, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werden darf. Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte das Recht über lange Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem Gesamtverhalten des Rechtsinhabers sich darauf berechtigterweise darauf einrichtete, dass das Recht auch in Zukunft nicht mehr ausgeübt werde.
<<   Vertrag (zugunsten Dritter)Verzicht   >>