Vertrag (zugunsten Dritter)
Nach § 328 ff. BGB können die Parteien eines Vertrages auch vereinbaren, dass der Schuldner (Versprechender) die Leistung an einen vom Gläubiger (Versprechensempfänger) zu benennenden Dritten zu erbringen hat. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt dabei der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden, kann also selbst die Leistung an sich verlangen. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter wird der Versprechende lediglich ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten zu leisten.