Juristisches Lexikon

Verzicht

Auf bereits beantragte bzw. bewilligte Sozialleistungen kann auch verzichtet werden. Erfolgt ein Verzicht auf eine Sozialleistung jedoch nur deswegen, um eine andere höhere Sozialleistung zu beanspruchen, ist unwirksam: der andere Sozialversicherungsträger beachtet den Verzicht nicht.
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