Juristisches Lexikon

Urkunde

Als Urkunde im strafrechtlichen Sinne gilt jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen läßt. Demgegenüber ist der verwaltungsverfahrensrechtliche Urkundenbegriff (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) weiter. Danach gilt als Urkunde jede schriftlich niedergelegte Gedankenäußerung einer Person. Zu unterscheiden sind öffentliche Urkunden und Privaturkunden. Als öffentliche Urkunde gilt jede Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist (§ 415 Abs. 1 ZPO). Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind. Alle nicht öffentlichen Urkunden sind Privaturkunden. Keine U rkunden sind bloße Beweiszeichen.
<<   UrheberrechtUrlaub   >>