Juristisches Lexikon

Unterhaltspflicht

... ist die Pflicht, einer anderen Person Unterhalt zu gewähren. Sie besteht zwischen Verwandten gerader Linie sowie grundsätzlich zwischen Ehegatten und setzt die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten sowie Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Mehrere unterhaltspflichtige Personen werden in einer gesetzlich genau bestimmten Reihenfolge herangezogen. Grundsätzlich muss der Unterhalt in Form einer monatlich im voraus zu zahlenden Geldrente gewährt werden; gegenüber ihren ? unverheirateten ? Kindern können die Eltern die Art der Unterhaltsgewährung jedoch frei bestimmen. Vorrangig vor den Verwandten sind die Ehegatten verpflichtet, sich und ihre Familie angemessen zu unterhalten; dies kann bei einem nicht berufstätigen Ehegatten auch durch die Führung des Haushalts geschehen. Auch nach einer Ehescheidung kann ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte gegen den früheren Ehegatten noch Unterhaltsansprüche haben.
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