Juristisches Lexikon

Schwerstpflegebedürftige

... sind Pflegebedürftige der Pflegestufe III, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI. Buch.
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