Juristisches Lexikon

Schwerpunktstaatsanwaltschaft

Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen ausserhalb des Bundesgebiets zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmässig ist. Vgl. § 143 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz.
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