Juristisches Lexikon

Schwerpflegebedürftige

... sind Pflegebedürftige der Pflegestufe II, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XI. Buch.
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