Juristisches Lexikon

Schwangerschaftsabbruch

... verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Vgl. §§ 218 ff. Strafgesetzbuch.
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