Juristisches Lexikon

Schwarzarbeit

... liegt vor, wenn die Arbeit ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bei der zuständigen Behörde ausgeführt wird. Schwarzarbeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbusse bis zu 200.000 DM geahndet werden. Vgl. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30.3.1957.
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