Schutzgesetz
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist schadensersatzpflichtig, wer gegen ein " den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz" verstösst. Dabei ist es ausreichend, wenn die Norm wenigstens auch dazu dienen soll, den einzelnen Rechtsgenossen vor der Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen zu schützen. Zu den Schutzgesetzen in diesem Sinne gehören die meisten Vorschriften des Strafgesetzbuchs.