Juristisches Lexikon

Schuldschein

... ist eine Urkunde über das Bestehen einer Schuld. Wurde über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt, dann kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe ausserstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei. Vgl. § 371 BGB.
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