Juristisches Lexikon

Schuldrecht

... bezeichnet das Recht der Schuldverhältnisse. Es ist in den §§ 241 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Das allgemeine Schuldrecht behandelt unter anderem Entstehung, Inhalt, Störungen und Beendigung der Schuldverhältnisse. Der besondere Teil des Schuldrechts befasst sich mit den verschiedenen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen.
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