Juristisches Lexikon

Schuldübernahme

... bewirkt, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, der seinerseits frei wird. Die Schuldübernahme ist entweder durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner und zwischen dem Gläubiger und dem neuen und dem alten Schuldner möglich. Auf jeden Fall aber muss der Gläubiger der Schuldübernahme zustimmen. Vgl. §§ 414 ff. BGB.
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