Juristisches Lexikon

Schuldunfähigkeit

... schliesst im Strafrecht eine Bestrafung des Täters aus. Sie liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schuldunfähig ist auch, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Vgl. §§ 19, 20 Strafgesetzbuch.
<<   SchuldübernahmeSchuldverhältnis   >>