Juristisches Lexikon

Schlußnote

... ist die vom Handelsmakler unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erstellende Urkunde, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthält. Vgl. § 94 Handelsgesetzbuch.
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