Juristisches Lexikon

Schlußanhörung

... bezeichnet das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Strafverfahren. So ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In der Hauptverhandlung gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Vgl. §§ 163a, 258 Strafprozessordnung.
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