Juristisches Lexikon

Schlichtungsstellen

... können anstelle der Einigungsstellen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gebildet werden. Eine von der Schlichtungsstele getroffene Regelung kann durch das Arbeitsgericht ebenso überprüft werden wie der Spruch der Einigungsstelle. Vgl. § 76 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesesetz.
<<   SchlichtungSchlußanhörung   >>