Juristisches Lexikon

Schlichtung

... ist die Vermittlung in Arbeitskämpfen durch dritte Personen. Sie beruht auf freiwilliger Grundlage aufgrund von Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien. Gemäss dem "ultima-ratio"-Grundsatz ist ein Arbeitskampf erst dann zulässig, wenn zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten einer friedlichen Einigung ausgeschöpft worden sind. Selbst wenn also die Tarifverhandlungen gescheitert sind, darf noch nicht mit dem Arbeitskampf begonnen werden, wenn die Anrufung einer Schlichtungsstelle möglich ist.
<<   Schlichtes VerwaltungshandelnSchlichtungsstellen   >>