Juristisches Lexikon

Schlichte Änderung

... des Steuerbescheids bezeichnet die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ausserhalb eines aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Sie ist zulässig, soweit der Steuerbescheid nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist und der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Vgl. § 172 Abgabenordnung.
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