Juristisches Lexikon

Schleuse (Beschädigung einer)

Wer Schleusen zerstört oder beschädigt und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ist durch diese Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ein. Vgl. § 318 Strafgesetzbuch.
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