Schiedsgerichte
... für Parteistreitigkeiten. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbands mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Vgl. § 14 Parteiengesetz.