Juristisches Lexikon

Schichtzeit

... ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. Vgl. § 12 Jugendarbeitsschutzgesetz.
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