Scherzgeschäft
... beze ichnet eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben worden ist, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt. Eine solche Scherzerklärung ist nach § 118 BGB nichtig. Unter Umständen besteht allerdings Schadensersatzpflicht, wenn der Erklärungsempfänger auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut und sich entsprechend darauf eingerichtet hat. Vgl. § 122 BGB.