Juristisches Lexikon

Scheckbereicherungsanspruch

... steht dem Inhaber des Schecks gegen den Aussteller zu, wenn der Scheckregress dadurch ausgeschlossen ist, dass der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Der Anspruch verjährt nach einem Jahr nach Ausstellung des Schecks. Vgl. Art. 58 Scheckgesetz.
<<   ScheckScheckbürge   >>