Juristisches Lexikon

Scheck

... ist eine Anweisung an die Bank des Scheckausstellers, sofort bei Vorlage des Schecks auf den auf dem Scheck namentlich Genannten oder an den Inhaber des Schecks eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Diese Summe kann entweder in bar ausbezahlt oder verrechnet werden. Einzelheiten enthält das Scheckgesetz vom 14.8.1933.
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