Juristisches Lexikon

Scheckbürge

... ist derjenige, der die Bürgschaft für die Zahlung der Schecksumme übernimmt. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt. Der Scheckbürge haftet in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Vgl. Art. 25 ff. Scheckgesetz.
<<   ScheckbereicherungsanspruchScheckkarte   >>