Juristisches Lexikon

Schaustellungen

... von Personen in Geschäftsräumen sind, sofern dies gewerbsmässig ausgeüb t wird, erlaubnispflichtig. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis ist unter zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbeberieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Vgl. § 33a Gewerbeordnung.
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