Juristisches Lexikon

Schadensgeneigte

... Arbeit liegt vor, wenn die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste es mit grosser Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die - für sich allein betrachtet - zwar jedesmal vermeidbar waren, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit zu rechnen ist. So ist die Tätigkeit des Kraftfahrers typischerweise gefahrgeneigt. Bei gefahrgeneigter Arbeit haftet der Arbeitnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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