Juristisches Lexikon

Schadensersatz

Wegen Nichterfüllung ist in den gesetzlich genannten Fällen zu leisten. So kann etwa der Käufer statt Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat (§ 463 BGB). In diesem Fall ist der Gläubiger im Wege des Schadensersatzes so zustellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäss erfüllt hätte.
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