Juristisches Lexikon

Schöffengericht

... ist das bei den Amtsgerichten für die Verhandlung und Entscheidung der zu deren Zuständigkeit gehörenden Strafsachen, für die nicht der Strafrichter zuständig ist, gebildet. Es besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Vgl. §§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
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