Juristisches Lexikon

Schönheitsreparaturen

... in der Wohnung obliegen grundsätzlich dem Vermieter. Dieser darf sie aber in einem gewissen Rahmen im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Schönheitsreparaturen sind das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fussböden, der Heizkörper einschliesslich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen.
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