Samstagsruhe
... für Jugendliche. An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen unter anderem nur in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Vgl. § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz.