Juristisches Lexikon

Sammlung (Öffentliche)

... bedarf nach dem jeweiligen Landesgesetz der Erlaubnis. Erlaubnispflichtig ist die Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person auf Strassen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Strassensammlungen) oder von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (Haussammlungen).
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