Juristisches Lexikon

Rundfunkfreiheit

... beinhaltet die Freiheit, der Öffentlichkeit Gedanken durch physikalische, insbesondere elekromagnetische Wellen zu übermitteln. Sie schützt Berichterstattungen ebenso wie Meinungsäusserungen und Sendungen mit unterhaltendem Inhalt. Ihr Umfang entspricht der Pressefreiheit. Die Rundfunkfreiheit soll die freie und umfassende Meinungsbildung durch dieses Medium schützen. Vgl. Art. 5 Grundgesetz.
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