Juristisches Lexikon

Rundfunkkommentare

Urheberrechtlich zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare in Zeitungen und Informationsblättern sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mir einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen. Vgl. § 49 Urheberrechtsgesetz.
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