Juristisches Lexikon

Ruhen der Verjährung

... bei Straftaten. Die Verjährung ruht unter anderem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen. Vgl. § 78 b Strafgesetzbuch.
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