Juristisches Lexikon

Ruhen des Verfahrens

... ist ein besonderer Fall der Aussetzung des Verfahrens. Im Zivilprozess hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Teile dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmässig ist. Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. Vgl. § 251 Zivilprozessordnung.
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