Ruhen der Elterlichen
Sorge eines Elternteils tritt ein, wenn er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1673 BGB) oder das Vormundschaftsgericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich (z.B. wegen längerer schwerer Krankheit) nicht ausüben kann (§ 1674 BGB). Grundsätzlich wird dann das Sorgerecht vom anderen sorgeberechtigten Elternteil allein ausgeübt (§ 1678 BGB).