Juristisches Lexikon

Ruhegehalt

... ist ein Teil der Versorgung des Beamten. Ein Ruhegehalt wird unter anderem nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Vgl. § 4 ff. Beamtenversorgungsgesetz.
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